Sie möchten Ihr Auto privat verkaufen und fragen sich, welche Rechte und Pflichten Sie haben? Wir verraten Ihnen, was es mit Sachmängelhaftung und Garantie auf sich hat und ob Sie die Gewährleistung bei einem Privatverkauf ausschließen können.
Sachmängelhaftung, Gewährleistung und Garantie beim Autoverkauf
Wer ein Auto verkauft, kann das gewerblich oder privat machen. Als gewerbliche Verkäufer gelten beispielsweise Autohändler, während Privatpersonen Privatverkäufer sind. Je nachdem, ob Sie Ihren Wagen gewerblich oder privat veräußern, unterliegen Sie verschiedenen Rechten und Pflichten, zu denen unter anderem Sachmängelhaftung und Garantie zählen.
Als gewerblicher Verkäufer muss der von Ihnen aufgesetzte Kaufvertrag unter anderem eine gesetzliche Sachmängelhaftung beinhalten, die auch als Gewährleistung bekannt ist. Bei Neuwagen beträgt sie in der Regel zwei Jahre, reduziert sich beim Verkauf von Gebrauchtwagen aber auf ein Jahr.
Was ist eine Sachmängelhaftung? Sachmängelhaftung bedeutet, dass Sie als Verkäufer für Mängel haften, die über den altersbedingten Verschleiß eines Wagens hinausgehen. Der Mangel muss bereits vor dem Autoverkauf vorgelegen haben und berechtigt den Käufer, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu fordern. In Fällen der arglistigen Täuschung – wenn der Verkäufer vorhandene Mängel also wissentlich verschwiegen hat – kann der Käufer auch vom Kaufvertrag zurücktreten.
Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung können Verkäufer und Käufer zusätzlich eine freiwillige Gebrauchtwagengarantie vereinbaren. Diese Garantie ist bei gewerblichen Autohändlern recht häufig, findet sich in privaten Kaufverträgen jedoch nur selten.

Privater Verkäufer darf Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausschließen
Möchten Sie Ihr Kfz privat verkaufen, sorgt ein Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Käufer für mehr Sicherheit. Darin halten Sie die vollständigen Daten von Verkäufer und Käufer sowie die vollständigen Daten zum Fahrzeug fest. Relevant sind unter anderem folgende Angaben:
- Kontaktdaten und Ausweisnummer beider Vertragspartner
- Marke und Modell des Wagens
- Motorleistung
- Erstzulassung
- Fahrgestellnummer
- Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- Amtliches Kennzeichen
- Nächster HU-Termin
- Kaufpreis
Eine Sachmängelhaftung, wie sie bei gewerblichen Verkäufen gesetzlich vorgeschrieben ist, können Sie beim Privatverkauf weglassen. Wichtig ist, dass der Verkäufer die Gewährleistung im privaten Kaufvertrag durch eine Klausel offiziell ausschließt.
Dieser Haftungsausschluss verhindert, dass unerfahrene Verkäufer für ihnen unbekannte Mängel haften müssen. Dieser Schutz ist wichtig, da Laien kein umfassendes Fachwissen besitzen, um versteckte Schäden und Defekte selbst zu erkennen. Prüfen Sie vor dem Autoverkauf allerdings die Berichte von Werkstattbesuchen und TÜV. Sind in diesen Dokumenten bestehende Mängel aufgeführt, müssen Sie diese kennen und auch vertraglich transparent festhalten.
Wichtig zu wissen: Der Ausschluss der Sachmängelhaftung in einem privaten Vertrag schützt Sie als Verkäufer nicht gänzlich vor einer Haftung. So haften Sie trotz ausgeschlossener Gewährleistung für Garantiezusagen und Mängel, die Sie arglistig verschwiegen haben. Für Sachmängel, die Ihnen zum Zeitpunkt des Autoverkaufs nicht bekannt waren, haften Sie hingegen nicht.

Haftung für Garantiezusagen beim Privatverkauf
Je nachdem, wie Sie Ihr Angebot gestalten, kann es Garantiezusagen enthalten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Inserat in der Zeitung oder auf einer Plattform veröffentlichen und dabei bestimmte Eigenschaften als gegeben deklarieren. Enthält Ihr Angebot zum Beispiel Aussagen wie „Der Wagen ist vollkommen frei von Unfallschäden“ oder „Die Klimaanlage funktioniert einwandfrei“, sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass diese Aussagen der Wahrheit entsprechen.
Entpuppen sich solche Versprechen als unwahr, haften Sie möglicherweise für den Mangel. Ob Angaben beim Autokauf als echte Garantiezusagen gelten oder nur unverbindliche Anpreisungen darstellen, wird immer für den Einzelfall beurteilt. Wollen Sie auf der sicheren Seite sein, sollten Sie allerdings nur Angaben in Ihrem Angebot machen, die Sie tatsächlich belegen können.

Rechte und Pflichten beim privaten Autoverkauf
Beim privaten Autoverkauf genießen Sie das Recht, Ihr Auto ohne Garantie und Gewährleistung verkaufen zu können. Der Haftungsausschluss gilt allerdings nur, wenn keine arglistige Täuschung vorliegt. Sind Ihnen Mängel bekannt oder rechnen Sie damit, dass ein Mangel vorliegt, müssen Sie den Käufer beim Kauf darauf hinweisen.
Gut zu wissen: Als Verkäufer sind Sie verpflichtet, den Käufer auf bekannte und wesentliche Mängel hinzuweisen, auch wenn dieser nicht ausdrücklich danach fragt. Relevant sind unter anderem vorhandene Defekte, Unfallschäden und Mängel, die über die zu erwartenden Verschleißerscheinungen hinausgehen.
Verschweigen Sie einen Mangel am Fahrzeug wissentlich, gilt das als arglistige Täuschung und der Käufer kann von Ihnen eine Nachbesserung oder Kaufpreisminderung verlangen – auch bei einem Privatverkauf. Es ist deshalb empfehlenswert, alle bekannten Mängel im Kaufvertrag festzuhalten und eine entsprechende Bestätigung vom Käufer einzuholen.
Tipp: Übergeben Sie Ihr Auto im Idealfall abgemeldet oder halten Sie im Kaufvertrag einen Termin fest, bis zu dem der Verkäufer das Fahrzeug auf sich ummelden muss. So verhindern Sie, dass Sie nach dem Verkauf der Fahrzeughalter bleiben und etwaige Strafzettel des neuen Besitzers in Ihrem Briefkasten landen.

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Tipp: Auch vor einem Verkauf kann es sich lohnen, das Auto etwas aufzumöbeln. Je besser der Zustand Ihres Fahrzeugs ist, desto höher kann der Verkaufspreis ausfallen – egal, ob es sich um einen modernen Wagen oder einen Oldtimer handelt.
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